Institut für Rechtsmedizin
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Fachinformationen

Zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau

Jede Leiche muss dem Bayerischen Bestattungsgesetz zufolge innerhalb von 96 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden. Dabei ist der Bestattung gemäß den Bestattungsgesetzen bzw. den entsprechenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer eine ärztliche Leichenschau voranzustellen, bei der primär die Feststellung zu treffen ist, ob der Mensch tatsächlich tot ist, eine Feststellung, die in der Regel nur durch Ärzte getroffen werden darf.

Um der Gefahr zu entgehen, einen sog. Scheintod zu übersehen, ist es erforderlich, mindestens ein sicheres Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre oder gar Fäulnis) festzustellen, es sei denn, es bestehen Verletzungen, die mit dem Leben nicht vereinbar sind (z.B. Dekapitation bei Überrollung durch ein Schienenfahrzeug). Eine Nulllinie im EKG an sich zählt nicht zu den sicheren Todeszeichen, da diese Ausdruck einer vorübergehenden Asystolie sein kann.

Nach der Todesfeststellung dient die Leichenschau dazu, die Todesart (natürlicher Tod aus innerer Ursache oder nicht natürlicher Tod durch äußere Einwirkung, sei es Unfall, Suizid oder strafbare Handlung) festzulegen. In Bayern bleibt dabei dem untersuchenden Arzt bei Unentschiedenheit noch die Möglichkeit, die Rubrik „Todesart nicht aufgeklärt“ zu wählen.

Im Weiteren sollte die Leichenschau den durchführenden Arzt zu einer Verdachtsdiagnose führen, die er als todesursächlich ansieht ( Todesursache ).

Die ärztliche Leichenschau dient u.a. auch der Aufdeckung von Tötungsdelikten und der Seuchenhygiene (Infektionskrankheiten) sowie der Gefahrenabwehr (Strommarken bei tödlichem Unfall mit defektem elektrischen Gerät; hellrote Totenflecke bei Kohlenmonoxidvergiftung bei schadhaftem Heizgerät o.ä.), aber auch der Sicherung von finanziellen Ansprüchen sowie der Todesursachenstatistik.

Es ist daher erforderlich, die Leichenschau von allen Seiten an der unbekleideten Leiche und möglichst bei guter Beleuchtung durchzuführen; dabei sind auch die Körperöffnungen (Mund, Nase, Gehörgänge, Scheide, After) zu inspizieren.

Kinnbinden sind zu entfernen, um Strangfurchen oder Würgemale nicht zu übersehen, Verbände, um sich ein Bild von der dadurch bedeckten Körperoberfläche zu machen.

Sinnvoll ist es, sich bei der Leichenschau ein festes Schema anzugewöhnen, um keine Körperbereiche auszulassen und damit nach Möglichkeit keine Befunde zu übersehen. Aus demselben Grund ist es vernünftig, bei der Befunderhebung nicht zwischen den einzelnen Körperregionen hin und her zu „springen“, sondern eine Richtung, z.B. vom Kopf zu den Füßen oder umgekehrt einzuhalten.

Die Vorder- und Rückseite der entkleideten Leiche ist zu inspizieren, die Kopfhaut einzusehen und der knöcherne Schädel abzutasten. Der Halshaut und v.a. den Augenlid- und -bindehäuten (am besten ektropionieren mittels Pinzetten) ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Es empfiehlt sich, auch das Umfeld des Leichnams in die Befunderhebung mit einzubeziehen (Abschiedsbrief, weggeworfene Tablettenblister u.ä.).

Da sich der leichenschauende Arzt an die von ihm erhobenen Befunde Wochen oder Monate nach der Leichenschau, wenn ggf. Polizei oder Versicherungen an ihn herantreten, nicht mehr im Detail erinnern dürfte, ist es sinnvoll, die erhobenen Befunde in einem Protokoll festzuhalten, vergleichbar einer Dokumentation (§ 10 d. Berufsordnung für Ärzte in Bayern) mittels Karteikarte in der Praxis.

Ein derartiges Protokoll, das jeder Arzt den persönlichen Bedürfnissen entsprechend modifizieren mag, findet sich weiter unten und kann einem Ungeübten auch als „Checkliste“ dienen, um bei einer sorgfältigen Leichenschau keine wichtigen Befunde auszulassen; interessierte Kollegen/-innen können sich dieses Formular herunterladen. Bei Rückfragen oder Problemen bei der Leichenschau bzw. dem anschließenden Ausfüllen der Todesbescheinigung wenden Sie sich bitte an das Institut.nach oben


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